Wenn das Finanzamt Ihre Immobilie zu hoch bewertet: Erbschaft- und Schenkungsteuer senken
Ein zu hoch angesetzter Immobilienwert kann Ihre Erbschaft- oder Schenkungsteuer um mehrere Tausend Euro erhöhen. Der Gesetzgeber gibt Ihnen das Recht, den tatsächlichen – oft deutlich niedrigeren – Marktwert der Immobilie nachzuweisen. Mit einem rechtssicheren Verkehrswertgutachten können Sie diesen Steuerwert anfechten und so die steuerliche Belastung spürbar reduzieren.
Wir erstellen in ganz Nordrhein-Westfalen Verkehrswertgutachten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und vom Finanzamt als verbindlicher Nachweis akzeptiert werden – unabhängig, nachvollziehbar und nach anerkannten Bewertungsverfahren.
1.000+ Bewertungen
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§198 BewG
konformer Nachweis
~ 99%
ohne Beanstandung anerkannt
Persönliche
Ansprechpartner
Wird eine Immobilie vererbt, verschenkt oder innerhalb der Familie übertragen, setzt das Finanzamt den steuerlich relevanten Immobilienwert in der Regel nicht anhand des tatsächlichen Marktwerts fest. Stattdessen erfolgt die Bewertung anhand eines standardisierten, pauschalen Berechnungsverfahrens nach dem Bewertungsgesetz, ohne Besichtigung vor Ort. Diese Werte weichen häufig vom real erzielbaren Marktpreis ab, nicht selten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.
Ein professionelles Verkehrswertgutachten kann hier entscheidend sein. Es ermöglicht, den vom Finanzamt festgesetzten Wert zu prüfen und zu widerlegen, wenn dieser zu hoch angesetzt wurde. Dadurch kann die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer reduziert werden und damit auch die Steuerlast. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 198 BewG, der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.
Entscheidend ist die Frist. Gegen den Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Läuft diese Frist ab, wird der festgestellte Wert bestandskräftig und der spätere Steuerbescheid übernimmt ihn, ohne ihn erneut zu prüfen.
Wir bewerten unabhängig und ergebnisoffen. Ob eine Steuerersparnis möglich ist, hängt vom Einzelfall ab, eine bestimmte Wertminderung kann nicht zugesagt werden. Gern beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch und informieren Sie zu allen Fragen rund um Ihr Gutachten für das Finanzamt.
Häufige Fragen zum Gutachten für das Finanzamt
Wie ermittelt das Finanzamt den Wert Ihrer Immobilie?
Das Finanzamt bewertet Ihre Immobilie nach einem gesetzlich vorgegebenen, typisierten Verfahren, der sogenannten Bedarfsbewertung nach dem Bewertungsgesetz. Es rechnet mit Durchschnittswerten, ohne die Immobilie je gesehen zu haben. Das Ergebnis heißt Grundbesitzwert und kommt per Feststellungsbescheid zu Ihnen.
Welches der drei Verfahren angewendet wird, hängt von der Objektart ab, nicht von Ihrer Situation. Grundlage sind Bodenrichtwerte, pauschale Herstellungskosten und statistische Miet- und Zinsansätze. Kein einziges dieser Verfahren sieht eine Besichtigung vor. Genau deshalb fällt der Grundbesitzwert bei älteren, sanierungsbedürftigen oder mit Rechten belasteten Immobilien regelmäßig zu hoch aus. Die drei Bewertungsverfahren des Finanzamts:
Vergleichswertverfahren
Das Finanzamt zieht Kaufpreise ähnlicher Objekte heran, die der Gutachterausschuss gesammelt hat. Der individuelle Zustand Ihrer Immobilie spielt dabei keine Rolle.
Ertragswertverfahren
Gerechnet wird mit der üblichen Miete laut Mietspiegel, nicht mit Ihrer tatsächlichen Miete. Ein günstig vermietetes Objekt wird dadurch höher bewertet, als es am Markt erzielen würde.
Sachwertverfahren
Angesetzt werden pauschale Herstellungskosten je Quadratmeter, gemindert um eine rechnerische Alterswertminderung. Reparaturstau oder veraltete Haustechnik bleiben unberücksichtigt.
Ist der Grundbesitzwert gleich dem Verkehrswert?
Nein. Beide Werte beschreiben dieselbe Immobilie, entstehen aber auf völlig unterschiedlichen Wegen. Der Grundbesitzwert ist ein steuerlicher Rechenwert, der Verkehrswert der tatsächlich erzielbare Marktpreis nach § 194 BauGB. Weichen sie voneinander ab, zahlen Sie Steuer auf einen Wert, den Ihre Immobilie am Markt nie erzielen würde.
| Grundbesitzwert | Verkehrswert | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | GrundbesitzwertBewertungsgesetz, typisierte Bedarfsbewertung | Verkehrswert§ 194 BauGB und ImmoWertV |
| Ermittelt von | GrundbesitzwertFinanzamt, am Schreibtisch | VerkehrswertSachverständigem, nach Besichtigung vor Ort |
| Besichtigung | GrundbesitzwertFindet nicht statt | VerkehrswertImmer Bestandteil |
| Berücksichtigt Zustand | GrundbesitzwertNein, nur pauschale Alterswertminderung | VerkehrswertJa, einschließlich Reparaturstau und Mängeln |
| Berücksichtigt Rechte | GrundbesitzwertWohnrecht und Nießbrauch nur eingeschränkt | VerkehrswertJa, wertmindernd angesetzt |
| Zweck | GrundbesitzwertBemessungsgrundlage für die Steuer | VerkehrswertDer am Markt erzielbare Preis |
Grundbesitzwert, Einheitswert oder Grundsteuerwert?
Diese drei Begriffe werden häufig verwechselt, meinen aber verschiedene Dinge. Der Grundbesitzwert ist die Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Grundsteuerwert wurde im Zuge der Grundsteuerreform eingeführt und betrifft ausschließlich die jährliche Grundsteuer. Der Einheitswert ist der historische Vorgängerwert, der für die Grundsteuer bis Ende 2024 galt. Für Ihre Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist allein der Grundbesitzwert maßgeblich
Ein echter Fall: 76.022 € weniger Erschaftsteuer.
Das Finanzamt setzte eine geerbte Immobilie pauschal mit 1.123.880 € an. Unser Verkehrswertgutachten wies den tatsächlichen Marktwert von 810.000 € nach und senkte die Steuerlast gleich zweifach: über eine niedrigere Bemessungsgrundlage und einen günstigeren Steuersatz.
Zweck: Nachweis des niedrigeren Werts gegenüber dem Finanzamt (§ 198 BewG) – als Grundlage für den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid.
| Finanzamt | Mit Gutachten | |
|---|---|---|
| Immobilienwert | 1.123.880 € | 810.000 € |
| – Freibetrag | – 400.000 € | – 400.000 € |
| = Steuerpfl. Erwerb | 723.800 € | 410.000 € |
| Steuersatz (StKl I) | 19 % | 15 % |
| = Erbschaftsteuer | 137.522 € | 61.500 € |
werden 61.500 €
Vereinfachte Beispielrechnung, Steuerklasse I. Keine Steuerberatung. Anonymisierter Referenzfall, Beträge gerundet. Ergebnis ist einzelfallabhängig.
Niedrigere Bemessungsgrundlage
Der ermittelte Marktwert lag 313.880 € unter dem pauschalen Finanzamtswert – der steuerpflichtige Erwerb sinkt entsprechend.
Günstigerer Steuersatz
Der geringere Erwerb fällt innerhalb der Steuerklasse I in eine niedrigere Tarifstufe – der Satz sinkt von 19 % auf 15 %.
Vereinfachte Beispielrechnung auf Basis Steuerklasse I (Freibetrag 400.000 €) unter der Annahme, dass die Immobilie den alleinigen steuerpflichtigen Erwerb darstellt. Keine Steuerberatung. Anonymisierter Referenzfall. Ob eine Steuerersparnis möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine bestimmte Wertminderung kann nicht zugesagt werden.
Senken Sie Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Gutachten für das Finanzamt in unserem kostenlosen Erstgespräch. Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder melden Sie sich telefonisch bei uns.
Der Wert im Bescheid ist zu hoch - Was können Sie tun?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ein, und zwar gegen diesen und nicht erst gegen den späteren Steuerbescheid. Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid: Wird er bestandskräftig, ist der darin festgestellte Wert bindend, und der Steuerbescheid übernimmt ihn ungeprüft.
Der Einspruch selbst ist formlos und kostenfrei. Sie müssen ihn nicht sofort begründen, es genügt zunächst der fristwahrende Einspruch mit dem Hinweis, dass Sie einen niedrigeren Wert nach § 198 BewG nachweisen werden. Das Gutachten können Sie nachreichen.
Bekanntgabedatum feststellen
Der Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ab diesem Tag läuft Ihre Monatsfrist.
Fristwahrend Einspruch einlegen
Formlos und kostenfrei, schriftlich oder elektronisch. Eine Begründung können Sie nachreichen.
Gutachten beauftragen
Gern beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch und nennen Ihnen einen verbindlichen Festpreis.
Nachweis einreichen
Wir liefern das Gutachten und erläutern die Bewertung bei Rückfragen gegenüber dem Finanzamt.
Ist die Frist bereits abgelaufen? Dann ist der Weg deutlich schwerer, aber nicht immer versperrt. Je nach Fall kommen eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit oder neuer Tatsachen in Betracht. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater, und rufen Sie uns an, wenn es um die Bewertung selbst geht.

Der häufigste Fehler, der uns begegnet: Betroffene warten mit dem Einspruch, bis das Gutachten fertig ist. Bis dahin ist der Monat oft vorbei, und der Wert ist bestandskräftig.
Dabei lässt sich beides trennen. Der Einspruch ist zunächst nur fristwahrend, er ist formlos und kostenfrei und muss nicht sofort begründet werden. Die Begründung, also das Gutachten, können Sie nachreichen. Ansprechpartner für den Einspruch selbst ist Ihr Steuerberater, die Bewertung liefern wir.
Mein Rat: Schauen Sie zuerst auf das Datum des Bescheids, nicht auf den Betrag. Alles Weitere hat danach noch Zeit.
Was bedeutet § 198 BewG ?
§ 198 BewG ist die Vorschrift, die Ihnen erlaubt, dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. „Gemeiner Wert“ ist der steuerrechtliche Begriff für den Verkehrswert. Weisen Sie ihn erfolgreich nach, tritt er an die Stelle des typisiert ermittelten Grundbesitzwerts.
Zwei Dinge sind dabei entscheidend. Erstens liegt die Beweislast bei Ihnen, das Finanzamt prüft nicht von sich aus. Zweitens stellt das Gesetz Anforderungen an den Ersteller des Gutachtens.
Was ist der gemeine Wert?
Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Inhaltlich entspricht er dem Verkehrswert nach § 194 BauGB. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht, ein Verkauf unter Verwandten weit unter Marktpreis begründet also keinen niedrigeren gemeinen Wert.
Das Gesetz gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, den niedrigeren tatsächlichen Wert nachzuweisen. Als Nachweis dienen kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder von Sachverständigen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle bestellt oder zertifiziert wurden.
Eine formlose Berufserfahrung genügt dafür nicht. Ein Teil unseres Teams ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert, geprüft durch eine von der DAkkS akkreditierte Stelle, und erfüllt damit die höchste im Gesetz genannte Stufe.
Welche Gutachten akzeptiert das Finanzamt?
Für steuerliche Zwecke ist in der Regel ein stichtagsbezogenes Verkehrswertgutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachters erforderlich. Kurzgutachten sind nicht finanzamtkonform und werden in der Praxis nicht anerkannt. Die Zertifizierung nach DIN ISO/IEC 17024 belegt die fachliche Eignung des Sachverständigen: ein entscheidender Anerkennungsfaktor gegenüber den Finanzbehörden
Warum ein Maklerwert oder eine Online-Bewertung nicht ausreicht
Viele denken, ein Makler oder ein Online-Rechner genüge, um dem Finanzamt einen abweichenden Wert zu übermitteln. Ein Irrtum: Das Finanzamt akzeptiert ausschließlich ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen nach gesetzlich anerkannten Verfahren.
- Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV
- Erstellt nach einer Besichtigung vor Ort
- Von einem nach § 198 Abs. 2 BewG geeigneten Ersteller
- Mit vollständig dokumentiertem, prüfbarem Rechenweg
- Bezogen auf den richtigen Stichtag, im Erbfall den Todestag
- Maklerwerteinschätzung oder Angebotspreis
- Online-Bewertung oder Wertrechner
- Kurzgutachten ohne vollständige Herleitung
- Bewertung ohne Besichtigung, allein nach Aktenlage
- Gutachten ohne nachgewiesene Qualifikation des Erstellers
Was kostet ein Gutachten für das Finanzamt und lohnt es sich?
Die Kosten richten sich nach Art, Größe und Komplexität der Immobilie und stehen als verbindlicher Festpreis vor Auftragserteilung fest. Ob sich das für Sie rechnet, hängt von einer einzigen Frage ab: Wie weit liegt der Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Marktwert?
Die Rechnung ist einfach. Sinkt die Bemessungsgrundlage, sinkt die Steuer, und bei größeren Abweichungen fällt zusätzlich der Steuersatz in eine niedrigere Stufe. In vielen Fällen übersteigt die Ersparnis die Gutachtenkosten um ein Vielfaches.
Ein Gutachten ist dabei kein Instrument, das den Wert nach unten korrigiert, sondern eine unabhängige Ermittlung des tatsächlichen Marktwerts. Ob eine Steuerersparnis möglich ist, hängt vom Einzelfall ab, eine bestimmte Wertminderung kann nicht zugesagt werden.
- Die Anfahrt zum Ortstermin
- Die Durchführung der Objektbesichtigung
- Der gesamte Zeitaufwand für Recherchearbeiten und die Gutachtenerstellung
- Die Beschaffung relevanter Unterlagen
- Die Druck- und Versandkosten des Gutachtens
Kostenlose Betreuung auch nach der Gutachtenerstellung
Sollte eine Behörde – zum Beispiel das Finanzamt – ausnahmsweise Zweifel zum ermittelten Verkehrswert haben, lassen wir Sie damit nicht allein. Wir erläutern den Behörden die Bewertung gerne und begründen nachvollziehbar, warum der Wert fachlich korrekt und marktgerecht ist. Unsere Erfahrung zeigt: Nahezu alle unsere Gutachten werden ohne Beanstandung anerkannt.
Mit mehr als 1.000 erfolgreich abgeschlossenen Bewertungen pro Jahr und einer hohen Kundenzufriedenheit steht die Törteli Immobilienbewertung für Zuverlässigkeit, Qualität und Fachkompetenz. Unsere Gutachten gelten bundesweit als verlässlicher Maßstab in der Immobilienbewertung und werden regelmäßig von Gerichten, Behörden und Steuerberatern als fundierte Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Fundierte Wertermittlung zum transparenten Festpreis.
Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Kurzgutachten in unserem kostenlosen Erstgespräch.
Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder melden Sie sich telefonisch bei uns.
Was bei der Immobilienbewertung in Nordrhein-Westfalen besonders zählt
Nordrhein-Westfalen vereint sehr gegensätzliche Teilmärkte. Entlang der Rheinschiene zwischen Bonn, Köln und Düsseldorf liegen die Werte deutlich über dem Niveau vieler Ruhrgebietsstädte, in denen ganze Quartiere aus Beständen der Nachkriegszeit bestehen. Das Finanzamt arbeitet in beiden Fällen mit denselben typisierten Verfahren – mit entsprechend unterschiedlicher Treffsicherheit.
Besonders häufig weicht der steuerliche Wert bei vermieteten Mehrfamilienhäusern ab. Leerstand, alte Bestandsmieten, kurze Restlaufzeiten oder ein spürbarer Modernisierungsrückstand wirken sich unmittelbar auf den erzielbaren Preis aus, bleiben im Pauschalverfahren aber weitgehend unberücksichtigt. Auch Erbbaurechte sind in Nordrhein-Westfalen verbreitet und mindern den Wert erheblich – ein Punkt, den ein Verkehrswertgutachten sauber abbildet.
Bodenrichtwerte, Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze stammen von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte. Der Unterschied liegt nicht in den Daten, sondern darin, dass wir sie auf Ihr konkretes Objekt anwenden statt auf einen typisierten Durchschnitt.
Vertrauen, das unsere Kunden bestätigen.
Eine Immobilienbewertung ist oft mit weitreichenden Entscheidungen verbunden. Umso wichtiger ist es, einen verlässlichen Ansprechpartner an seiner Seite zu haben. Umso mehr freut es uns, dass uns so viele Kunden ihr Vertrauen schenken und ihre Erfahrungen mit uns teilen:
Wann brauchen Sie ein Gutachten für das Finanzamt?
Das Finanzamt bewertet zunächst nach Standardverfahren. Weil diese den Objektzustand und besondere Rechte nur eingeschränkt abbilden, kann ein Gutachten auch dann sinnvoll sein, wenn es nicht aktiv gefordert wird. Die wichtigsten Anlässe:
Erbschaft & Schenkung
Nachweis des niedrigeren „gemeinen Werts", wenn der Pauschalwert über dem Marktwert liegt – zur Reduzierung der Steuer.
Teilübertragungen in der Familie
Bei Nießbrauch, Wohnrecht oder Miteigentumsanteilen, wenn Werteinflüsse bewertet und abgezinst werden müssen.
Steuerpflichtiger Verkauf
In Grenzfällen der 10-Jahres-Frist, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten sachgerecht zu belegen sind.
Betriebsvermögen
Bei Entnahmen, Einlagen oder Umstrukturierungen, wenn Verkehrswerte als steuerliche Nachweisgrundlage dienen.
Rechte & Belastungen
Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbaurecht – ein Gutachten quantifiziert Wertabschläge sachgerecht, häufig steuerentlastend.
Einspruch & Prüfung
Wenn der Steuerbescheid einen zu hohen Wert ansetzt und Sie einen niedrigeren Wert fundiert belegen müssen.
Ihre Vorteile bei der Törteli Immobilienbewertung
Ihre Situation ist so individuell wie Ihre Immobilie. Deshalb hören wir genau hin, verstehen Ihre Ziele und entwickeln Lösungen, die zu Ihnen passen. Dabei handeln wir stets objektiv, transparent und auf Basis klarer gesetzlicher Vorgaben – damit Sie sich auf eine fundierte und verlässliche Bewertung verlassen können.
Umfangreiche Betreuung
Bei uns haben Sie zu jedem Zeitpunkt direkten Kontakt zu unseren Immobilienexperten. Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Gutachtens sind wir Ihr kompetenter Partner an Ihrer Seite. Aber auch nach Erstellung des Gutachtens begleiten wir Sie bei Rückfragen von Behörden und unterstützen Sie im Austausch mit dem Finanzamt.
Festpreisgarantie
Wir erstellen Ihre Immobilienbewertung zum Festpreis, damit haben Sie maximale Kostentransparenz. Im Erstgespräch klären wir gemeinsam mit Ihnen, welches Gutachten Sie für Ihre Anforderungen benötigen und erstellen anschließend ein transparentes Festpreisangebot. Auf diesen Preis können Sie sich verlassen.
Fachliche Expertise & Anerkennung
Wir sind nach der allgemein anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Durch dieses Qualitätssiegel wird gewährleistet, dass unsere Gutachten von Behörden, Ämtern und Gerichten anerkannt werden. Unsere Immobiliengutachter verfügen über ganzheitliche überregionale Marktkenntnisse und ein hohes Maß an Expertise.
Objektivität & Neutralität
Unsere Wertermittlungen werden sachlich, neutral und unabhängig durchgeführt und sind frei von wirtschaftlichen Interessen. Bei uns erhalten Sie eine realistische, marktgerechte und fachlich fundierte Wertermittlung. Diese dient Ihnen als verlässliche Entscheidungsgrundlage oder belastbares Dokument gegenüber Behörden, Ämtern und Gerichten.
Vier-Augen-Prinzip
Für maximale Qualität und Sicherheit werden unsere Gutachten grundsätzlich von einem zweiten Sachverständigen geprüft. Dieses Prinzip stellt sicher, dass jede Bewertung fachlich fundiert, und nachvollziehbar ist. So erhalten Sie ein Höchstmaß an geprüfter Expertise und Verlässlichkeit.
Kurzfristige Besichtigungstermine
Selbstverständlich besichtigen wir Ihre Immobilie persönlich vor Ort. Nur so lassen sich bauliche Besonderheiten, Ausstattung, Zustand sowie mögliche Mängel erfassen und sachgerecht in der Wertermittlung berücksichtigen. Dabei orientieren wir uns bei der Ortsbesichtigung natürlich an Ihren Terminwünschen.
Zertifizierte Qualität und geprüfte Fachkompetenz.
Die Törteli Immobilienbewertung steht für objektive, qualitätsgesicherte Wertermittlungen durch erfahrene und geprüfte Sachverständige. Unsere Gutachter verfügen über anerkannte Qualifikationen, darunter DEKRA- und EIPOS-Zertifizierungen, sowie fundierte Ausbildungen im Bereich der Immobilienbewertung. Ein Teil unseres Teams ist zusätzlich nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert, einem international anerkannten Qualitätsstandard. Die Kombination aus Praxiserfahrung, Ausbildung und Zertifizierung gewährleistet, dass Sie bei uns fachlich fundierte und nachvollziehbare Bewertungen erhalten, die bundesweit Anerkennung finden.
Welche Art von Immobilien wir bewerten.
WOHNEN
Ein- & Zweifamilienhäuser
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Erbbaurechte
Weitere Fragen - schnell und einfach erklärt
Wer stellt den Grundbesitzwert fest?
Zuständig ist das Lagefinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, nicht das Wohnsitzfinanzamt der Erben oder Beschenkten. Es fordert bei Bedarf eine Feststellungserklärung an, ermittelt daraus den Grundbesitzwert und erlässt den Feststellungsbescheid. Dieser geht anschließend an das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständige Finanzamt, das den Wert übernimmt.
Ist der Feststellungsbescheid ein Steuerbescheid?
Nein. Der Feststellungsbescheid stellt nur den Grundbesitzwert fest, er fordert noch keine Steuer. Er ist ein Grundlagenbescheid: Der spätere Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid übernimmt den festgestellten Wert bindend und prüft ihn nicht erneut.
Daraus folgt das Wichtigste: Einwände gegen den Wert müssen gegen den Feststellungsbescheid gerichtet werden, nicht gegen den Steuerbescheid. Wird der Feststellungsbescheid bestandskräftig, ist der Wert festgeschrieben.
Warum wird der Grundbesitzwert abgerundet?
Der ermittelte Wert wird auf volle 1.000 Euro nach unten abgerundet, so sieht es das Bewertungsgesetz vor. Aus 487.640 Euro werden also 487.000 Euro. Das ist eine reine Rechenregel und ändert nichts daran, dass der zugrunde liegende Wert typisiert ermittelt wurde, also ohne Besichtigung und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands. Schadensgutachten. Hierzu benötigen Sie ein Gutachten für Bauschäden und Baumängel.
Wie berechne ich den Grundbesitzwert selbst?
Nachrechnen lässt sich der Wert grundsätzlich, verlässlich ist das Ergebnis aber selten. Sie bräuchten dafür den Bodenrichtwert zum Stichtag, die zutreffende Verfahrensart, die gesetzlichen Regelherstellungskosten oder die Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses sowie den passenden Liegenschaftszinssatz.
Für eine erste Orientierung genügt das. Für den Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 198 BewG reicht eine eigene Berechnung nicht aus, dafür verlangt das Gesetz ein Gutachten von einem geeigneten Ersteller.
Feststellungsbescheid in der Erbengemeinschaft: Wer bekommt ihn?
Der Bescheid ergeht einheitlich und gesondert für alle Beteiligten. In der Praxis erhält ihn häufig ein Empfangsbevollmächtigter der Erbengemeinschaft, die Wirkung erstreckt sich aber auf alle Miterben. Wichtig ist deshalb, dass die Frist für alle gleichzeitig läuft: Wer Einwände hat, sollte sich zügig mit den übrigen Miterben abstimmen.
Wie lange dauert es bis zum Feststellungsbescheid?
Nach Abgabe der Feststellungserklärung vergehen je nach Finanzamt und Auslastung meist einige Wochen bis wenige Monate. Diese Zeit lässt sich nutzen: Wer bereits vermutet, dass der Wert zu hoch ausfallen wird, kann das Gutachten vorbereiten und den Einspruch dann sofort begründen.
Muss die Steuer gezahlt werden, während der Einspruch läuft?
Grundsätzlich ja, ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Zusammen mit dem Einspruch lässt sich aber eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ob das im konkreten Fall sinnvoll und aussichtsreich ist, beurteilt der Steuerberater am besten, weil er die gesamte steuerliche Situation kennt.
Kann eine bestimmte Steuerersparnis zugesagt werden?
Nein. Wir ermitteln den Verkehrswert unabhängig und ergebnisoffen nach § 194 BauGB. Ob eine Steuerersparnis möglich ist, hängt vom Einzelfall ab, eine bestimmte Wertminderung kann nicht zugesagt werden.
Der Grund, warum Abweichungen überhaupt entstehen, liegt in der Systematik: Das Finanzamt rechnet mit Durchschnittswerten und kann Zustand, Reparaturstau oder bestehende Rechte nicht berücksichtigen. Ein Verkehrswertgutachten erfasst genau diese Umstände.
Zahlen Sie nicht mehr Steuer als nötig.
Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Erstgespräch an. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden und beraten Sie gerne.
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